Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VII

Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Den Beamten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden, mit Ausnahme jener Fälle, die in den Artikeln 10 und 11 geregelt sind, Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.