Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Protokollierung

(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Übermittlung personenbezogener Daten festzuhalten. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.