Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung

(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fallen, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) , zweiter und dritter Satz und die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.