Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel VI – Rechtsbeziehungen bei der Durchführung von Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei

Rechtsstellung von Beamten im Bereich des Strafrechts

Beamte, die aufgrund dieses Vertrages ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei versehen, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Partei gleichgestellt.