Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen

Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte der einen Partei ohne selbständige Durchführung polizeilicher Maßnahmen durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei gestattet.