Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtshilfe ohne Ersuchen

Die zuständigen Behörden der Parteien dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.