Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VII

Durch keine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wird das Recht einer Staatengruppe berührt, regionale Verträge abzuschließen, um zu gewährleisten, daß in ihren jeweiligen Gebieten keinerlei Kernwaffen vorhanden sind.