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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 258/1970

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01.07.1968

Änderung

BGBl. Nr. 484/1975 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 236/1979 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 190/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 652/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 277/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 95/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 105/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 295/1989 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 487/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 55/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 112/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 558/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 111/2015 (K – Geltungsbereich)

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*Afghanistan 258/1970 *Ägypten 258/1970, 190/1986 *Albanien 487/1991 *Algerien 558/1996 *Andorra 558/1996 *Angola III 111/2015 *Antigua/Barbuda 258/1970, 190/1986 *Äquatorialguinea 190/1986 *Argentinien 558/1996 *Armenien 55/1994 *Aserbaidschan 55/1994 *Äthiopien 258/1970 *Australien 484/1975 *Bahamas 236/1979 *Bahrain 105/1989 *Bangladesch 190/1986 *Barbados 190/1986 *Belarus 55/1994 *Belgien 484/1975 *Belize 190/1986 *Benin 484/1975 *Bhutan 236/1979 *Bolivien 258/1970 *Bosnien-Herzegowina 112/1995 *Botsuana 258/1970 *Brasilien III 111/2015 *Brunei 258/1970, 190/1986 *Bulgarien 258/1970 *Burkina Faso 277/1987 *Burundi 484/1975 *Cabo Verde 190/1986 *Chile 558/1996 *China 55/1994, III 111/2015 *Costa Rica 277/1987 *Côte d’Ivoire 484/1975 *Dänemark 258/1970 *Deutschland/BRD 484/1975 *Deutschland/DDR 258/1970 *Dominica 258/1970, 190/1986 *Dominikanische R 484/1975 *Dschibuti III 111/2015 *Ecuador 258/1970 *El Salvador 484/1975 *Eritrea 558/1996 *Estland 55/1994 *Eswatini 258/1970 *Fidschi 484/1975 *Finnland 258/1970 *Frankreich 55/1994 *Gabun 484/1975 *Gambia 484/1975 *Georgien 112/1995 *Ghana 258/1970 *Grenada 258/1970, 277/1987 *Griechenland 277/1987 *Guatemala 484/1975 *Guinea 190/1986 *Guinea-Bissau 236/1979 *Guyana 55/1994 *Haiti 258/1970 *Heiliger Stuhl 484/1975 *Honduras 484/1975 *Indonesien 190/1986 *Irak 258/1970 *Iran 258/1970 *Irland 258/1970 *Island 258/1970 *Italien 484/1975 *Jamaika 258/1970 *Japan 236/1979 *Jemen/AR 652/1986 *Jemen/DVR 190/1986 *Jordanien 277/1987 *Jugoslawien 258/1970 *Kambodscha 484/1975, 95/1988 *Kamerun 258/1970 *Kanada 258/1970 *Kasachstan 112/1995 *Katar 295/1989 *Kenia 484/1975 *Kirgisistan 112/1995 *Kiribati 190/1986 *Kolumbien 652/1986 *Komoren 558/1996 *Kongo 190/1986 *Kongo/DR 258/1970 *Korea/DVR 190/1986 *Korea/R 484/1975 *Kroatien 55/1994 *Kuba III 111/2015 *Kuwait 487/1991 *Laos 258/1970 *Lesotho 258/1970 *Lettland 55/1994 *Libanon 484/1975 *Liberia 277/1987 *Libyen 484/1975 *Liechtenstein 236/1979 *Litauen 55/1994 *Luxemburg 484/1975 *Madagaskar 484/1975 *Malawi 652/1986 *Malaysia 258/1970 *Malediven 258/1970 *Mali 258/1970 *Malta 277/1987 *Marokko 484/1975 *Marshallinseln 558/1996 *Mauretanien 55/1994 *Mauritius 258/1970, 484/1975 *Mexiko 258/1970 *Mikronesien 558/1996 *Moldau 112/1995 *Monaco 558/1996 *Mongolei 258/1970 *Montenegro III 111/2015 *Mosambik 487/1991 *Myanmar 55/1994 *Namibia 55/1994 *Nauru 190/1986 *Nepal 258/1970, 484/1975 *Neuseeland 258/1970 *Nicaragua 484/1975 *Niederlande 484/1975 *Niger 55/1994 *Nigeria 258/1970 *Nordmazedonien 558/1996 *Norwegen 258/1970 *Oman III 111/2015 *Palau 558/1996 *Panama 236/1979 *Papua-Neuguinea 190/1986 *Paraguay 258/1970 *Peru 277/1987 *Philippinen 484/1975 *Polen 258/1970 *Portugal 236/1979 *Ruanda 484/1975 *Rumänien 258/1970 *Salomonen 258/1970, 190/1986 *Sambia 487/1991 *Samoa 484/1975 *San Marino 484/1975 *São Tomé/Príncipe 190/1986 *Saudi-Arabien 105/1989 *Schweden 258/1970 *Schweiz 236/1979 *Senegal 484/1975 *Serbien III 111/2015 *Seychellen 190/1986 *Sierra Leone 484/1975 *Simbabwe 55/1994 *Singapur 236/1979 *Slowakei 55/1994 *Slowenien 55/1994 *Somalia 258/1970 *Spanien 95/1988 *Sri Lanka 236/1979 *St. Christopher/Nevis 258/1970 *St. Kitts/Nevis 55/1994 *St. Lucia 258/1970, 190/1986 *St. Vincent/Grenadinen 277/1987 *Südafrika 55/1994 *Sudan 484/1975 *Suriname 484/1975, 236/1979 *Syrien 258/1970 *Tadschikistan 558/1996 *Tansania 487/1991 *Thailand 484/1975 *Timor-Leste III 111/2015 *Togo 277/1987 *Tonga 258/1970, 484/1975 *Trinidad/Tobago 652/1986 *Tschad 484/1975 *Tschechische R 55/1994 *Tschechoslowakei 258/1970 *Tunesien 258/1970 *Türkei 190/1986 *Turkmenistan 112/1995 *Tuvalu 236/1979 *UdSSR 258/1970 *Uganda 190/1986 *Ukraine 112/1995 *Ungarn 258/1970 *Uruguay 484/1975 *USA 258/1970 *Usbekistan 55/1994 *Vanuatu 558/1996 *Venezuela 236/1979 *Vereinigte Arabische Emirate 558/1996 *Vereinigtes Königreich 258/1970, III 111/2015 *Vietnam 484/1975, 190/1986 *Zentralafrikanische R 484/1975 *Zypern 258/1970

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Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968 und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2015)

Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.

China

Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.

Kuba

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba eine Erklärung abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:

„Mit dem Beitritt zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass sich derzeit auf dem Territorium der Republik in der Provinz Guantanamo eine Marinebasis der Vereinigten Staaten befindet. Bezüglich dieses Teiles des kubanischen Territoriums erfüllt der Kubanische Staat auf Grund der ungesetzlichen Okkupation des Territoriums durch die Vereinigten Staaten die ihm entsprechende Jurisdiktion nicht.

Folglich übernimmt die Regierung der Republik Kuba gemäß diesem Vertrag keine Verantwortung für das genannte Territorium, da es über keine Informationen hinsichtlich der Aufstellung, des Vorhandenseins, der Aufbewahrung oder der Absichten der Vereinigten Staaten über die Aufstellung von atomaren Mitteln, einschließlich Atomwaffen, auf diesem ungesetzlich okkupierten kubanischen Territorium, verfügt.“

Liechtenstein

Anläßlich seines Beitritts hat Liechtenstein eine Erklärung des gleichen Inhalts wie die Schweiz abgegeben.

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Erklärung abgegeben:

„In Anbetracht dessen, daß der Zweck des Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den Vertrag in der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließlich auf die Verwirklichung dieses Ziels gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen werden.

1. Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel IV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln I und II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden Operationen, die Forschung und die Technologie im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.

2. Die Schweiz definiert den in Artikel III verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Material“ gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel XX des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.

Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen und Definitionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind“ annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt hat.

3. Die Schweiz geht davon aus, daß die Anwendung des Vertrages, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen, nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen Industrie im internationalen Wettbewerb führen werden.“

Serbien

Kontinuitätserklärung wurde seinerzeitig durch die Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben und am 3. Juni 2006 durch Serbien bestätigt.

Vereinigten Königreich

Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Die den vorliegenden Vertrag abschließenden Staaten, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt

Im Hinblick auf die Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges abzuwenden und Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Völker gewährleisten;

In der Überzeugung, daß die Weiterverbreitung von Atomwaffen die Gefahr eines Atomkrieges bedeutend vergrößern würde;

In Übereinstimmung mit den Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in denen der Abschluß eines Übereinkommens zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird;

Als Ausdruck ihrer Verpflichtung, zur Ermöglichung der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Internationalen Atomenergieorganisation auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie zusammenzuarbeiten;

Als Ausdruck ihrer Unterstützung der Forschung und Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes, die Bewegungen von Ausgangsmaterial und besonderem spaltbarem Material im Rahmen des Sicherheitskontrollsystems der Internationalen Atomenergieorganisation mit Hilfe von Instrumenten und anderen Methoden an gewissen strategischen Punkten wirksam zu sichern;

In Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik, einschließlich etwaiger technischer Erkenntnisse, die die Atomwaffenstaaten bei der Entwicklung nuklearer Sprengvorrichtungen als Nebenresultate möglicherweise gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten oder Nichtatomwaffenstaaten sind, für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen;

In der Überzeugung, daß zur Förderung dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, sich an einem möglichst vollständigen Austausch von wissenschaftlichen Informationen für die Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke zu beteiligen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen;

In Erklärung ihrer Absicht, eine ehestmögliche Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen herbeizuführen und wirksame Maßnahmen in Richtung auf eine nukleare Abrüstung zu ergreifen;

Mit der eindringlichen Aufforderung an alle Staaten, bei der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;

Unter Hinweis auf die von den Vertragsparteien über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser von 1963 in dessen Präambel zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit, zu trachten, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen und die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen;

In dem Wunsche, zur internationalen Entspannung beizutragen und das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken, um eine Einstellung der Erzeugung von Kernwaffen, die Liquidierung aller vorhandenen Lager und die Eliminierung von Kernwaffen und Einrichtungen zu deren Abschuß aus den Arsenalen der Länder gemäß einem Vertrag über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu ermöglichen;

Unter Hinweis darauf, daß gemäß der Satzung der Vereinten Nationen sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, enthalten müssen und daß die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke gefordert werden sollen;

Haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL I

Jeder Atomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, an keinen wie immer gearteten Empfänger Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen oder die Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen direkt oder indirekt zu übertragen, noch auf irgendeine Weise einen Nichtatomwaffenstaat zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen herzustellen oder auf andere Weise zu erlangen oder die Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen zu erlangen.

ARTIKEL II

Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, eine Übertragung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen oder der Kontrolle über derartige Waffen oder Sprengvorrichtungen weder direkt noch indirekt von einem wie immer gearteten Übergeber anzunehmen, keine Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen herzustellen oder auf andere Weise zu erlangen, keine Unterstützung für die Herstellung von Atomwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen anzustreben oder anzunehmen.

ARTIKEL III

1. Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen, die in einem mit der Internationalen Atomenergieorganisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergieorganisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern, daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden, die innerhalb des Gebietes des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden.

2. Jeder Staat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich,

a) Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material oder b) Ausrüstung oder Material, die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist, einem Nichtatomwaffenstaat für friedliche Zwecke nur dann zu liefern, wenn das Ausgangs- oder besondere spaltbare Material den in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen unterworfen wird.

3. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind derart durchzuführen, daß Artikel IV dieses Vertrages eingehalten und eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung der Vertragsparteien oder eine internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial und Einrichtungen für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von Kernmaterial für friedliche Zwecke, entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels und dem in der Präambel des Vertrages festgehaltenen Sicherheitsprinzip vermieden wird.

4. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, schließen mit der Internationalen Atomenergieorganisation Verträge ab, um den Bestimmungen dieses Artikels entweder einzeln oder zusammen mit anderen Staaten gemäß dem Statut der Internationalen Atomenergieorganisation zu entsprechen. Die Verhandlungen über diese Verträge haben innerhalb von 180 Tagen ab dem ursprünglichen Inkrafttreten dieses Vertrages zu beginnen. Für Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach der 180tägigen Frist hinterlegen, beginnen die Verhandlungen über diese Verträge spätestens mit dem Tage dieser Hinterlegung. Diese Verträge treten spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungen in Kraft.

ARTIKEL IV

1. Keine Bestimmung dieses Vertrages darf dahin ausgelegt werden, daß sie das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien berührt, die Atomforschung und die Erzeugung und Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke ohne Diskriminierung und in Übereinstimmung mit Artikel I und II dieses Vertrages zu entwickeln.

2. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, einen möglichst vollständigen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen für die friedliche Verwendung der Atomenergie zu ermöglichen, und sind berechtigt, sich an einem solchen Austausch zu beteiligen. Die Vertragsparteien, die hiezu in der Lage sind, arbeiten auch zusammen, um allein oder zusammen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen zur Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke insbesondere in den Gebieten der Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, unter gebührender Berücksichtigung der Erfordernisse der Entwicklungsgebiete der Welt beizutragen.

ARTIKEL V

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß im Sinne des vorliegenden Vertrages die potentiellen Vorteile aus jeglicher friedlichen Verwendung von Kernexplosionen unter einer geeigneten internationalen Beobachtung und im Wege geeigneter internationaler Verfahren den Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, ohne jede Diskriminierung zugänglich gemacht werden und daß die diesen Vertragsparteien für die verwendeten Sprengvorrichtungen erwachsenden Kosten so niedrig wie möglich sind und jegliche Kosten für Forschung und Entwicklung ausschließen. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, müssen solche Vorteile auf Grund eines oder mehrerer internationaler Sonderverträge im Wege eines geeigneten internationalen Gremiums, in dem Nichtatomwaffenstaaten entsprechend vertreten sind, erlangen können. Die Verhandlungen hierüber beginnen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des Vertrages. Nichtatomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, können, wenn sie dies wünschen, diese Vorteile auch im Rahmen bilateraler Abkommen erlangen.

ARTIKEL VI

Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in gutem Glauben Verhandlungen über wirksame Maßnahmen betreffend die baldige Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen und die nukleare Abrüstung sowie über einen Vertrag betreffend eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu führen.

ARTIKEL VII

Durch keine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wird das Recht einer Staatengruppe berührt, regionale Verträge abzuschließen, um zu gewährleisten, daß in ihren jeweiligen Gebieten keinerlei Kernwaffen vorhanden sind.

ARTIKEL VIII

1. Jede Vertragspartei kann Abänderungen zu diesem Vertrag vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Abänderung ist den Regierungen der Depositarmächte zu unterbreiten, die sie an alle Vertragsparteien aussenden, worauf die Depositarmächte auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien eine Konferenz zur Beratung über eine derartige Abänderung einberufen, zu der sämtliche Vertragsparteien einzuladen sind.

2. Jede Abänderung dieses Vertrages muß mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien, darunter den Stimmen aller Atomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie aller anderen Vertragsparteien angenommen werden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderung ausgesandt wird, Mitglieder des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergieorganisation sind. Die Abänderung tritt für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikationsurkunde über die Abänderung hinterlegt, mit Hinterlegung solcher Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikationsurkunden aller Atomwaffenstaaten, die Vertragsparteien sind, sowie aller anderen Vertragsparteien, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abänderung ausgesandt wird, Mitglieder des Gouverneursrates der Internationalen Atomenergieorganisation sind. Hernach tritt sie für jede andere Vertragspartei mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde über die Abänderung in Kraft.

3. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ist in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung der Durchführung dieses Vertrages abzuhalten, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Hernach kann eine Mehrheit der Vertragsparteien in Zeitabständen von fünf Jahren durch Unterbreitung eines diesbezüglichen Vorschlages an die Regierungen der Depositarmächte die Einberufung weiterer Konferenzen zum gleichen Zweck der Überprüfung der Durchführung dieses Vertrages erwirken.

ARTIKEL IX

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Ein Staat, der den Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden sowie die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarmächten bestimmt werden.

3. Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation seitens der Depositarmächte und 40 weiterer Signatarstaaten des Vertrages und nach Hinterlegung von deren Ratifikationsurkunden in Kraft. Im Sinne dieses Vertrages ist unter einem Atomwaffenstaat ein Staat zu verstehen, der eine Atomwaffe oder eine andere nukleare Sprengvorrichtung vor dem 1. Jänner 1967 hergestellt und zur Explosion gebracht hat.

4. Für jene Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

5. Die Regierungen der Depositarmächte haben allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich den Tag jeder Unterzeichnung, den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages und den Tag des Erhaltes jedes Ersuchens um Einberufung einer Konferenz oder anderer Mitteilungen bekanntzugeben.

6. Dieser Vertrag ist von den Regierungen der Depositarmächte gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen einzutragen.

ARTIKEL X

1. Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sie zu dem Schluß kommt, daß außerordentliche, mit dem Gegenstand dieses Vertrages in Zusammenhang stehende Ereignisse die obersten Interessen ihres Landes gefährden. Sie hat allen anderen Vertragsparteien und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im voraus von diesem Rücktritt Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß eine Darstellung der außerordentlichen Ereignisse enthalten, die ihrer Ansicht nach ihre obersten Interessen gefährden.

2. Fünfundzwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrages wird eine Konferenz zur Entscheidung darüber einberufen, ob der Vertrag unbegrenzt in Kraft bleiben oder für einen weiteren bestimmten Zeitraum oder bestimmte Zeiträume verlängert werden soll. Dieser Beschluß wird mit Mehrheit der Vertragsparteien gefaßt.

ARTIKEL XI

Dieser Vertrag, dessen englische, russische, französische, spanische und chinesische Fassung gleichermaßen authentisch ist, ist in den Archiven der Regierungen der Depositarmächte zu hinterlegen. Die Regierungen der Depositarmächte haben den Regierungen der Signatarstaaten und beitretenden Staaten ordnungsgemäß beglaubigte Abdrucke dieses Vertrages zu übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in drei Urschriften in Washington, London und Moskau am 1. Juli 1968.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 111/2015kundgemacht am 20.08.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 111/2015 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

BGBl. III Nr. 111/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 3, Art. 5, Art. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. Nr. 558/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 558/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 558/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 112/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 112/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 112/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 55/1994

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 55/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 55/1994

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BGBl. Nr. 487/1991

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BGBl. Nr. 295/1989

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BGBl. Nr. 105/1989

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BGBl. Nr. 95/1988

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BGBl. Nr. 277/1987

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BGBl. Nr. 652/1986

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BGBl. Nr. 190/1986

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BGBl. Nr. 236/1979

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BGBl. Nr. 484/1975

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BGBl. Nr. 258/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.03.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11

BGBl. Nr. 258/1970

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