Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:

i) die Unterzeichnung nach ,

ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach ,

iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach anwendbar wird,

iv) Erklärungen nach Absätze 1 bis 5,

v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Buchstabe b;

vi) Kündigungen, die nach zugehen, und

vii) Erklärungen nach .