Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums:
i) die Unterzeichnung nach ,
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach ,
iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach anwendbar wird,
iv) Erklärungen nach Absätze 1 bis 5,
v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Buchstabe b;
vi) Kündigungen, die nach zugehen, und
vii) Erklärungen nach .
