Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Kapitel VII

Revision und Änderungen

Revision des Vertrags

(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.

(4) Absätze 5, 9 und 11, , Absätze 4 bis 8, und können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach geändert werden.