Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beteiligung weiterer Parteien und internationaler Organisationen

Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationalen Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.

Eine Bedingung für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien besteht in gegenseitigem Vertrauen und gemeinsamem Interesse