Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

Unbeschadet anderer Regelungen in diesem Vertrag trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, sofern die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.