Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VI

Zusammenarbeit zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs

Begriffsbestimmungen

Als Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gelten:

– für die Republik Österreich: Zuwiderhandlungen gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften,

– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrsgesetz des Bundes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen,

– für das Fürstentum Liechtenstein: Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs einschließlich der Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts.