Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.