TITEL II
SONSTIGE ÄNDERUNGEN
In des EG-Vertrags wird Folgendes hinzugefügt:
“Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.”
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TITEL II
SONSTIGE ÄNDERUNGEN
In des EG-Vertrags wird Folgendes hinzugefügt:
“Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.”