Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL II

SONSTIGE ÄNDERUNGEN

In des EG-Vertrags wird Folgendes hinzugefügt:

“Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.”