Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Als Zeitpunkt der Maßnahme () gilt

a) bei Ansprüchen gemäß den , 11 und 14:

der 15. April 1950; bei Maßnahmen auf Grund des rumänischen Dekretes Nr. 111 vom 27. Juli 1951 über die Behandlung herrenloser Güter der Zeitpunkt der behördlichen Inanspruchnahme im Einzelfall;

b) bei Ansprüchen gemäß den und 13:

der 11. Juni 1948;

c) bei Ansprüchen gemäß :

der 3. Juli 1963;

d) bei Ansprüchen gemäß :

der 18. Juli 1945.