Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Anspruch

. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Rumänischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr 70/1965 (Vertrag), von der Volksrepublik Rumänien an die Republik Österreich zu zahlende Pauschalsumme von US-Dollar 1,355.000˙- ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.

(2) Aus den gemäß Artikel 7 des Vertrages im Jahre 1965 zufließenden Mitteln ist der reine Schillinggegenwert für US-Dollar 78.880˙- der Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques Autrichienne et Hongroise, Paris (Caisse Commune), zur Verfügung zu stellen.