. Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Bundesverteilungskommission kann vor ihrer Entscheidung der Finanzlandesdirektion auftragen, innerhalb angemessener Frist etwa noch erforderliche Erhebungen vorzunehmen.