Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Verfahren

. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen.

(2) Die bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.