ABSCHNITT III
Verfahren
. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen.
(2) Die bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.
