. Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes für die im genannten Kunstgegenstände und Sammlungen ist mit 10 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 zu bestimmen. Der gemäß umgerechnete Betrag darf jedoch für die im Vermögen eines Eigentümers entstandenen Verluste insgesamt 100.000 S nicht übersteigen.
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