. (1) Bei Forderungen oder Guthaben ist vom aushaftenden Kapital auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Bei Forderungen oder Guthaben ist vom aushaftenden Kapital auszugehen.
(2) 70 v. H. des auf Schilling umgerechneten Betrages sind als Verlust festzustellen.