Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Entschädigung ist insbesondere für den Verlust von Forderungen, Guthaben oder Wertpapieren zu gewähren; Entschädigung für Aktien jedoch nur dann, wenn die Aktien gemäß den nach dem 19. September 1944 erlassenen finnischen Vorschriften in Finnland angemeldet und gekennzeichnet worden sind.