. Mittel laut , die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß ,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) nach Festsetzung des Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten
nicht zur Leistung kommen, werden vorläufig nicht verteilt.
