. Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen, bei Anrechnung gemäß oder Abzug gemäß verbleibenden Entschädigung oder der bei Abzug gemäß verbleibenden, laut festgesetzten Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen flüssig zu machen.
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