Allgemeines
. Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Allgemeines
. Diese Verordnung regelt die Verteilung der gemäß § 1 Abs. 1 GesRefFinG ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Krankenversicherungsträger geschaffenen zusätzlichen hundert ärztlichen Vertragsstellen.