Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versteigerungsmedium

. (1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen.

(2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle.