Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes.