Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Die Beschränkungen des gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich sowie bei behördlichen Schiffsführerprüfungen verwendet werden.