Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organstrafverfügungen

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:

1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro,

2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro.