Den Naturwacheorganen ist von der zuständigen Behörde ein Naturwacheabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Den Naturwacheorganen ist von der zuständigen Behörde ein Naturwacheabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.