(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des nicht entspreche, dürfen bis 31. Dezember 1993 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.
