Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstat­tungsvorschriften des nicht entspreche, dürfen bis 31. Dezember 1993 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.