Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 65/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs 3 lit b des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Für die Jagd auf Schalenwild dürfen nur verwendet werden:

1. Kugelpatronen mit Deformations- oder Zerlegungsgeschoßen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) bei Rehwild: Mindestgeschoßenergie 1.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);

b) bei sonstigem Schalenwild: Mindestgeschoßenergie 2.000 Joule in einer Entfernung von 100 Metern (E/100);

2. Flintenlaufgeschoße;

3. Schrotpatronen zur Abgabe eines Fangschusses auf Rehwild.

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. August 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995 über Munitionsarten für die Schalenwildjagd, LGBl Nr 56/1995, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.