Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gesamten Sachbereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich, soweit der Zuständigkeitsbereich des Oö. SHG 1998 betroffen ist.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den gesamten Sachbereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich, soweit der Zuständigkeitsbereich des Oö. SHG 1998 betroffen ist.