Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den gesamten Sachbereich der Vorsorge für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen in Oberösterreich, soweit der Zuständigkeitsbereich des Oö. SHG 1998 betroffen ist.