Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Angelegenheiten, die im Rahmen der österreichischen Bundesverfassung 1929 in die Zuständigkeiten des Bundes fielen, wird der Vorarlberger Landesausschuß nur soweit vorläufig tätig werden, als es zur Vermeidung von Schäden notwendig ist.