Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungs- und Anzeigeerfordernis

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.

(2) Die beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung im betreuten Wohnen () und im Innen- und Außenwohnen () ist der Landesregierung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich anzuzeigen. Die Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung darf nur nach schriftlicher Kenntnisnahme der Landesregierung erfolgen.