Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsarten

(1) Die sozialen Dienste nach gliedern sich in Beratungsleistungen, aufsuchende Leistungen, stationäre Krisen- und Übergangswohneinrichtungen, Schulsozialarbeit sowie Angebote des Kinderschutzes.

(2) Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung nach werden insbesondere nachstehende Leistungen erbracht:

a) Sozialpädagogische Betreuung und Familienintensivbetreuung,

b) Hilfen zur Alltagsbewältigung,

c) Eltern-Kind Wohnen,

d) Nachbetreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen im Anschluss an eine volle Erziehung,

e) Besuchsbegleitung im Rahmen der vollen Erziehung.