Bewilligungserfordernis
Der Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Träger über eine Niederlassung in Tirol verfügen, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Bewilligungserfordernis
Der Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Träger über eine Niederlassung in Tirol verfügen, ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.