Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Anlagen gemäß in ein Oberflächengewässer ist gemäß den und 4 nur zulässig, wenn dieses eine solche mittlere jährliche Niederwasserführung (MJNQT) aufweist, durch die eine Verdünnung von jedenfalls 4 l/s pro angeschlossenem Einwohner zur Sicherung der Umweltziele gemäß den §§ 30a ff WRG 1959 gewährleistet wird.