*) Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch in Angelegenheiten der Eignungsbeurteilung, der Adoptionsvermittlung sowie der Beratung, Vorbereitung und fachlichen Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern bei Adoptionen im Inland (§ 29 Abs. 1 bis 6 Kinder-und Jugendhilfegesetz) sowie der Obsorge für anonym geborene oder in der Babyklappe abgelegte Kinder zu entscheiden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn in Angelegenheiten der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde zu entscheiden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn die in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungen bei Personen durchzuführen, die Dienstleistungen der Sexualassistenz (§ 4 Abs. 5 Sittenpolizeigesetz) erbringen sowie alle im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die nach der Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen vorgesehenen Reihenuntersuchungen durchzuführen sowie alle im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird ermächtigt, an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Dornbirn und Feldkirch die für die Generalsanierung der bestehenden 220-KV-Freileitung Bürs – Hohenweiler nach landes- und bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren (einschließlich das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung) durchzuführen und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2020, 14/2026
