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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 3/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 6 lit. b des O.ö. Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:

Die Höhe der Sitzungsentschädigung für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landeskulturbeirates wird mit S 400,- pro Mitglied (Ersatzmitglied) und Sitzung in einem einheitlichen Satz festgelegt.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.