Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhinderung, Versäumnis

(1) Bei verspätetem Eintreffen hat der Schüler dem Lehrer bzw. Erzieher den Grund seiner Verspätung anzugeben.

(2) Das verspätete Eintreffen des Schülers, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind im Klassenbuch bzw. Internatsbuch zu vermerken.

(3) Jedes Fernbleiben von Schule und Schülerheim ist unverzüglich in geeigneter Weise zu melden.