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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 39/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 5 Abs. 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes 2006, LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/2020, in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:

Die Sanitätsgemeindeverbände, deren Bezeichnung und deren Sitz werden gemäß der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanitätsgemeindeverbände und die Gemeindearztstellen, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 11/1979, in der Fassung der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 25/2020, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.