Übergangsbestimmungen
(1) Das bisherige Organ "Verbandsausschuß" entspricht nunmehr dem Organ "Verbandsversammlung".
(2) Die bisherigen Organe sind Organe im Sinne dieser Verordnung.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
(1) Das bisherige Organ "Verbandsausschuß" entspricht nunmehr dem Organ "Verbandsversammlung".
(2) Die bisherigen Organe sind Organe im Sinne dieser Verordnung.