Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Das bisherige Organ "Verbandsausschuß" entspricht nunmehr dem Organ "Verbandsversammlung".

(2) Die bisherigen Organe sind Organe im Sinne dieser Verordnung.