Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Serviceorganisation für Sozialhilfeverbände

(1) Die juristische Person des Privatrechts im Sinn des ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu errichten.

(2) Die GmbH hat für die Sozialhilfeverbände im Bereich der sozialen Hilfe gemäß und zur Unterstützung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Personalgewinnung:

a) Personalgewinnung, insbesondere auch aus EU-Staaten und EWR-Staaten sowie aus Drittstaaten,

b) Personalmarketing und Imagearbeit,

c) Personalentwicklung;

2. Innovationsmanagement, insbesondere Digitalisierung und Technologisierung:

a) Markterkundung,

b) Erkundung von Fördermöglichkeiten,

c) Entwicklung künftiger Pflege- und Betreuungsangebote;

3. Verwaltungsmanagement für:

a) Rechtsangelegenheiten,

b) Informationstechnologie,

c) Bauangelegenheiten.

(3) Die GmbH kann das Land in den im Abs. 2 genannten Aufgaben im Rahmen der überregionalen Sozialplanung unterstützen.