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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 14/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §§ 16 Abs. 2 und 31 Abs. 2 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2016, wird verordnet:

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme für Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer; Sportkletterlehrer-Anwärter, Wanderführer sowie für Lehrkräfte an Bergsteigerschulen wird mit Euro 7.000.000,00 je Schadensfall bestimmt.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung nach dem Bergführergesetz, LGBl.Nr. 22/2010, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.