Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einberufung der Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen (ordentliche Sitzung). Der Vorsitzende hat den Beirat außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens einem Landtagsklub, vom zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständigen Mitglied der Landesregierung oder vom O.ö. Umweltanwalt unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird (außerordentliche Sitzung). (Anm: LGBl. Nr 4/2021)

(2) Zu jeder Sitzung sind alle Landtagsklubs sowie das zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweisbar einzuladen. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor der Sitzung auszusenden. In dringenden Fällen kann diese Frist auch unterschritten werden.