Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leitung und Aufgaben der Direktionen

(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach bis 7 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachlicher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:

1. der Leiterin bzw. dem Leiter der unter .1. angeführten Abteilung Personal auch die Leitung der Direktion Personal (PersD) bzw. umgekehrt;

2. der Leiterin bzw. dem Leiter der unter .4. angeführten Abteilung Präsidium auch die Leitung der Direktion Präsidium (PräsD) bzw. umgekehrt;

3. der Leiterin bzw. dem Leiter der unter .3. angeführten Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (GVöVerk) auch die Leitung der Direktion Straßenbau und Verkehr (SVD) bzw. umgekehrt.

(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter . angeführten Direktion Personal (PersD) hinsichtlich der im Rahmen der Aufgabengruppe Personal-Objektivierung wahrzunehmenden Aufgaben lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personalgewinnung und -objektivierung.

(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des , LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der Landtagsdirektion.