Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bescheinigung

(1) Die gemäß zugelassene Person hat Personen, die die Ausbildung nach oder absolviert haben, über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers oder der Kursteilnehmerin, den Namen der gemäß zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten. Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung nach muss weiters zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.