Das Recht des Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Recht des Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.