Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) durch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit 15,00 Euro für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres verzeichneten Personen festgesetzt.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 80/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. Dezember 1973 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, LGBl. Nr. 78/1973, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
